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Ratgeber

Schadenfall: was jetzt zu tun ist, Schritt für Schritt.

Eine Versicherung ist ein Versprechen, das genau einmal geprüft wird: wenn du sie brauchst. Was dann abläuft, ist kein Automatismus, sondern ein Verfahren mit Fristen, Pflichten und Ermessensspielräumen. Dieser Beitrag erklärt, was du in den ersten Stunden tust, welche Belege zählen und was passiert, wenn der Versicherer kürzt oder ablehnt.

Im Ernstfall · Stand 18. August 2026

Die ersten Stunden

Versicherung im Schadenfall: Was tun in den ersten Stunden?

Ein Rohrbruch in der Küche, ein Auffahrunfall, ein Sturm, der Ziegel vom Dach holt. Sobald etwas passiert ist, stellt sich bei jeder Versicherung dieselbe Frage: Schadenfall, und was tun, in welcher Reihenfolge? Die gute Nachricht: Es sind nur wenige Handgriffe. Die schlechte: Genau bei diesen Handgriffen entstehen die Fehler, die später Geld kosten.

Das Wichtigste zuerst: Sorg dafür, dass der Schaden nicht größer wird. Beim Wasserschaden heißt das Haupthahn zu, beim Unfall die Stelle absichern, beim Sturmschaden lose Teile sichern. Diese Pflicht heißt im Gesetz Schadenminderung, und sie gilt, bevor irgendein Formular ausgefüllt ist.

Danach gilt eine einfache Grundregel: erst dokumentieren und melden, dann aufräumen und reparieren. Was einmal entsorgt oder repariert ist, kann kein Sachbearbeiter und kein Gutachter mehr besichtigen. Eine Reparatur, die vor der Freigabe beauftragt wurde, ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Regulierung hakt.

Kurz gemerkt Sichern, fotografieren, melden, warten. Repariert wird erst, wenn der Versicherer den Schaden besichtigt oder die Freigabe erteilt hat. Nur Notmaßnahmen, die weitere Schäden verhindern, gehen vor. Auch die vorher und nachher fotografieren.

Das Verfahren

Vier Schritte von der Meldung bis zur Entscheidung

Hinter jeder Schadenmeldung läuft dasselbe Verfahren ab. Wer es kennt, versteht, worauf die eigenen Angaben und Belege einzahlen.

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    Meldung und Schadennummer

    Melde den Schaden so schnell wie möglich, per Telefon, Portal oder Nachricht. Du bekommst eine Schadennummer und einen Sachbearbeiter, ab hier läuft alles über diese Nummer. Wie vollständig und präzise diese erste Meldung ist, prägt den gesamten weiteren Verlauf.

  2. 02

    Deckungsprüfung

    Der Versicherer prüft zuerst, ob der Fall überhaupt unter den Vertrag fällt: richtige Sparte, versichertes Risiko, kein Ausschluss, keine laufende Wartezeit. Diese Prüfung ist reine Bedingungsarbeit und der häufigste Ort, an dem es klemmt.

  3. 03

    Sachverhalt und Höhe

    Jetzt zählen Belege, Fotos und Rechnungen. Bei größeren Schäden beauftragt der Versicherer einen eigenen Sachverständigen. Dessen Einschätzung ist eine Einschätzung, kein Urteil, und man darf ihr begründet widersprechen.

  4. 04

    Entscheidung

    Am Ende steht Regulierung, Kürzung oder Ablehnung, jeweils mit Begründung. Genau diese Begründung ist der Ansatzpunkt, wenn das Ergebnis nicht stimmt. Ohne sie lässt sich nichts angreifen, mit ihr sehr wohl.

Dokumentation

Welche Fotos und Belege wirklich zählen

Ein Sachbearbeiter kennt weder deine Wohnung noch deinen Schaden. Er kennt nur das, was du ihm schickst. Diese Unterlagen machen aus einer Behauptung einen belegten Fall.

  • Fotos in zwei Ebenen. Eine Übersicht, die den Ort und den Zusammenhang zeigt, dazu Nahaufnahmen jedes einzelnen Schadens. Erst beides zusammen ergibt ein vollständiges Bild.
  • Fotos vor jeder Veränderung. Erst fotografieren, dann aufräumen. Auch Notmaßnahmen im Zustand davor und danach festhalten.
  • Kaufbelege und Rechnungen der beschädigten Sachen. Fehlen sie, helfen Kontoauszüge, Fotos der Geräte mit Typenschild und eine Liste mit ungefährem Kaufjahr.
  • Beschädigte Sachen aufbewahren, bis der Versicherer freigibt. Was im Container liegt, kann niemand mehr begutachten.
  • Zeugen und Aktenzeichen. Namen und Kontaktdaten von Zeugen notieren, bei Unfall oder Einbruch zusätzlich das polizeiliche Aktenzeichen.
  • Ein kurzes Gedächtnisprotokoll. Was ist wann passiert, wer war beteiligt, wer wurde wann informiert. Nach zwei Wochen sind die Details weg.
  • Jeden Schriftwechsel aufheben. Auch Telefonate mit Datum, Uhrzeit und Namen des Gesprächspartners kurz notieren.

Obliegenheiten

Deine Pflichten, und woran Fälle tatsächlich scheitern

Ein Versicherungsvertrag ist keine Einbahnstraße. Du musst den Schaden unverzüglich anzeigen (§ 30 VVG), wahrheitsgemäß Auskunft geben und bei der Aufklärung mitwirken (§ 31 VVG) und den Schaden nach Möglichkeit gering halten (§ 82 VVG). Verletzt man diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, darf der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern, bei grober Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens.

In der Praxis scheitern Fälle selten an bösem Willen, sondern an Kleinigkeiten: zu spät gemeldet, widersprüchliche Angaben in zwei Formularen, eine Reparatur beauftragt, bevor der Schaden besichtigt werden konnte, fehlende Belege. Deshalb gilt: erst melden, dann handeln, und alles dokumentieren, was man ohnehin schon in der Hand hat.

Wahrheitsgemäß heißt übrigens auch: nichts dazudichten. Wer aus einem echten Schaden einen etwas größeren macht, riskiert nicht nur die Kürzung, sondern den ganzen Anspruch.

Die teuerste Abkürzung Handwerker beauftragen, bevor der Versicherer den Schaden gesehen hat. Ausgenommen sind Notmaßnahmen, die weitere Schäden verhindern. Aber auch die gehören dokumentiert, bevor sie den Zustand verändern.

Wenn gekürzt wird

Kürzung oder Ablehnung ist kein Endergebnis

Ein Ablehnungsschreiben ist die Rechtsauffassung des Versicherers, nicht die Rechtslage. Der erste Schritt ist ein begründeter Widerspruch, der sich auf die konkrete Klausel bezieht, nicht auf das Gefühl der Ungerechtigkeit. Häufig lässt sich der Fall auf dieser Ebene klären, weil ein Sachverhalt unvollständig erfasst wurde oder ein Beleg gefehlt hat.

Bleibt es bei der Ablehnung, gibt es außergerichtliche Wege. Der Versicherungsombudsmann ist eine kostenlose, unabhängige Schlichtungsstelle; seine Entscheidungen sind für den Versicherer bis zu einer festgelegten Beschwerdesumme bindend, für dich dagegen nie, der Rechtsweg bleibt offen. Daneben nimmt die BaFin Beschwerden über Versicherer entgegen.

Und lass die Sache nicht liegen: Ansprüche verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Liegenlassen ist also die schlechteste aller Optionen.

Interessenvertretung

Es zählt, wer den Fall für dich führt

Am Telefon einer Schadenhotline sitzt jemand, der für den Versicherer arbeitet. Das ist völlig in Ordnung, nur ist es eben keine Interessenvertretung. Eine Maklerin ist vertraglich auf deiner Seite: Sie formuliert die Meldung so, dass sie zur Deckung passt, kennt die Klauseln des Bedingungswerks, hat einen Draht in die Fachabteilung statt in die Warteschleife und hakt nach, wenn nichts passiert. Wird gekürzt, prüft sie die Begründung gegen die Bedingungen.

Dazu kommt eine Frage, die man allein kaum bewerten kann: ob eine Meldung überhaupt sinnvoll ist. In der Kfz-Versicherung etwa kann die Rückstufung nach einem kleinen Schaden über die Jahre teurer werden als der Schaden selbst. Auch das gehört zu einer ehrlichen Einschätzung dazu.

Du kannst einen Schadenfall komplett allein führen. Aber du verhandelst dann mit einem Gegenüber, das dieses Verfahren jeden Tag führt, während du es vielleicht zweimal im Leben tust. Genau diese Asymmetrie lässt sich ausgleichen. Wenn du unsicher bist, schick mir den Fall. Ich sage dir, was in deinem Vertrag steht und was jetzt sinnvoll ist, auch wenn die Antwort lautet: einfach selbst melden, das reicht hier völlig.

Nächster Schritt

Gelesen ist gut. Geprüft ist besser.

Gerade ist etwas passiert, oder eine Kürzung liegt auf dem Tisch? Schreib mir, was los ist. Du bekommst eine ehrliche Ersteinschätzung, was jetzt sinnvoll ist. Kostenlos, unverbindlich und ohne dass du dafür Fachbegriffe können musst.

Frage per WhatsApp 0176 43235526

Ein Satz genügt. Es antwortet Hannah persönlich, kein Callcenter.

Die Wosnitza Versicherungsmakler UG ist in Gründung. Die Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung ist beantragt und noch nicht erteilt. Bis zur Erteilung finden Sie hier Wissen und Orientierung, aber keine Beratung und keine Vermittlung.

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